Hier finden Sie Informationen zu den Umlagesätzen ab 1. Januar 2023, unseren Umlagerechner sowie das Formular mit dem Sie prüfen können, ob Sie am Ausgleichsverfahren teilnehmen.
Dienstleistung aus einer Hand. Wir bieten Ihnen service- und kundenorientierte Dienstleistungen zum Ausgleich Ihrer Aufwendungen bei Krankheit (U1) oder Mutterschaft (U2) Ihrer Abeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Die BKK-Arbeitgeberversicherung betreut 40 der derzeit insgesamt 71 Betriebskrankenkassen. Das entspricht einem Marktanteil von 57 Prozent.
Hier erfahren Sie Wissenswertes über das Ausgleichsverfahren und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Hier finden Sie unseren Umlagerechner sowie das Formular mit dem Sie prüfen können, ob Sie am Ausgleichsverfahren teilnehmen.
Aktuelle Nachrichten der BKK-Arbeitgeberversicherung
Bestellen Sie kostenfrei Broschüren zum Ausgleichsverfahren.
Die Anträge auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und die damit verbundenen Ausgaben sind im Jahr 2022 überdurchschinttlich gestiegen. Dadurch können wir die Umlagesätze für das Ausgleichsverfahren U1 nicht mehr auf dem bisherigen Niveau anbieten und müssen daher die Umlagesätze ab 1. Januar 2023 anpassen.
Für das Ausgleichsverfahren U2 können wir einen günstigeren Umlagesatz anbieten.
Ab 1. Januar 2023 gelten die folgenden Umlage- und Erstattungssätze:
Das Jahr 2021 war ein weiteres Mal geprägt durch die Corona-Pandemie. Aber nicht nur die Pandemie hat uns ein Nachdenken über unsere Prozesse und Entscheidungen abverlangt. Schon lange vorher verlangten die bereits bekannten Herausforderungen, wie demografischer Wandel, Verlagerungen in den Arbeits- und Lebenswelten, Digitalisierung des gesellschaftlichen Lebens, einen ständig neuen Aufbruch in eine ungewisse Zukunft.
Ab dem Sommer 2023 steht Arbeitgebern die neue Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal“ zur Verfügung. Diese Anwendung ersetzt die Ausfüllhilfe sv.net, welche jedoch für eine Übergangszeit weiterhin zur Verfügung steht.
Aufgrund einiger Nachfragen oder Irritationen im Zusammenhang mit der Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei behördlicher Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) möchten wir hierzu einen kleinen Überblick geben.