Die Krankenkassen prüfen zum Beginn eines Jahres, bei (Wieder-) Eröffnung eines Betriebes oder bei erstmaliger Einstellung von Arbeitnehmern, ob der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnimmt.

Für die Beurteilung Ihrer Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 ist die Gesamtzahl Ihrer Beschäftigten wichtig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Arbeiter oder Angestellte handelt und bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahlen ist es wichtig, dass Sie die Anzahl der Arbeitnehmer angeben, die Sie in dem Jahr beschäftigten, das dem Jahr vorausgeht, für welches nun die Teilnahme festgestellt werden soll. Geben Sie also die Anzahl Ihrer Beschäftigten im Jahr 2023 an, wenn die Teilnahme für das Jahr 2024 festgestellt werden soll. Unser Umlagerechner prüft, ob Sie am Verfahren der Umlage 1 teilnehmen.

 

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