In jedem Unternehmen entstehen Lohnausfallkosten durch Ausfälle der Arbeitnehmer/-innen aufgrund von Krankheit (U1) oder Mutterschaft bzw. Beschäftigungsverbot (U2).

Der Gesetzgeber sieht den Ausgleich dieser Aufwendungen im Gesetz zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) vor.

Sehen Sie hier, welche Betriebskrankenkassen das Ausgleichsverfahren nach § 8 Abs. 2 AAG auf die BKK-Arbeitgeberversicherung übertragen haben.

Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch Umlagen von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Diese Umlagebeträge sind an die Betriebskrankenkassen zu zahlen, bei denen die Arbeitnehmer versichert ist.

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