Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ab 1. Januar 2025 einen anderen Erstattungssatz als den bisher gewählten Erstattungssatz für das Umlageverfahren U1 zu wählen.

Alle notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos sowie Änderungen sind in elektronischer Form zu veranlassen.

Die Änderung des Umlage- und Erstattungssatzes muss auch im elektronischen Meldeverfahren mit der „Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1“ (DBWU/DSAK) bis zum 31. Januar 2025 abgegeben werden.

Die Mitteilung über die Höhe des Umlagesatzes mittels Beitragsnachweis ist für die Änderung nicht ausreichend.

Ab 1. Januar 2025 wird das elektronische Meldeverfahren vollumfänglich realisiert. Aus diesem Grund werden die "Änderungsmeldung
F-AEN" und das Formular "Erklärung zur Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren nach dem AAG" nicht mehr auf unserer Website zur Verfügung gestellt. Sie benötigen Formulare für die Feststellung Ihrer Teilnahme am Ausgleichsverfahren für die Vorjahre? Diese finden Sie hier.

Ab 1. Januar 2025 gelten die folgenden Umlage- und Erstattungsätze:

 UmlagesatzErstattung
U1, ermäßigter Umlage- und Erstattungssatz 1,73 v.H. 50%*
U1, allgemeiner Umlage- und Erstattungssatz 2,1 v.H. 60%*
U1, erhöhter Umlage- und Erstattungssatz 4,0 v.H. 80%*
U2, Mutterschaft (MU) bzw.
Beschäftigungsverbot (BV)
0,30 v.H. 100% (MU), 120 % (BV)*

* Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten.

Berechnung der Umlagen

Die Krankenkassen prüfen zum Beginn eines Jahres, bei (Wieder-)Eröffnung eines Betriebes oder bei erstmaliger Einstellung von Arbeitnehmern, ob der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnimmt.

Für die Beurteilung Ihrer Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 ist die Gesamtzahl Ihrer Beschäftigten wichtig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Arbeiter oder Angestellte handelt und bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahlen ist es wichtig, dass Sie die Anzahl der Arbeitnehmer berücksichtigen, die Sie in dem Jahr beschäftigten, das dem Jahr vorausgeht, für welches nun die Teilnahme festgestellt werden soll. Berücksichtigen Sie also die Anzahl Ihrer Beschäftigten im Jahr 2024, wenn die Teilnahme für das Jahr 2025 festgestellt werden soll. Unser Umlagerechner prüft, ob Sie am Verfahren der Umlage 1 teilnehmen.