Gesetzliche Grundlagen
Grundlage für die Aufteilung beitragspflichtiger Einnahmen bei Mehrfachbeschäftigten bildet
§ 22 SGB IV. Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz wurde zum 01.01.2012 nach § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV folgender Satz eingefügt:
"Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren."
(vgl. BGBI I S.3057 bzw. § 22 Abs.2 SGB IV)
Berechnung
Dieser Grundsatz zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gilt ebenfalls für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und somit auch für die Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2). Maßgebend ist hierbei die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (Ost/West) zur Rentenversicherung.
Die Aufteilung erfolgt nach folgender Formel:
mtl. BBG-RV (Ost/West) x (gekürztes) Arbeitsentgelt aus der Einzelbeschäftigung
Summe der (gekürzten) Arbeitsentgelte aller Beschäftigungsverhältnisse
Beispiele der Verhältnisberechnung bei Mehrfachbeschäftigten
Beispiel 1 | Beispiel 2 | Beispiel 3 |
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