Gesetzliche Grundlagen

Grundlage für die Aufteilung beitragspflichtiger Einnahmen bei Mehrfachbeschäftigten bildet
§ 22 SGB IV. Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz wurde zum 01.01.2012 nach § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV folgender Satz eingefügt:
"Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren."
(vgl. BGBI I S.3057 bzw. § 22 Abs.2 SGB IV)

Berechnung

Dieser Grundsatz zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gilt ebenfalls für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und somit auch für die Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2). Maßgebend ist hierbei die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (Ost/West) zur Rentenversicherung.

Die Aufteilung erfolgt nach folgender Formel:

 

mtl. BBG-RV (Ost/West)   x   (gekürztes) Arbeitsentgelt aus der Einzelbeschäftigung


Summe der (gekürzten) Arbeitsentgelte aller Beschäftigungsverhältnisse

Beispiele der Verhältnisberechnung bei Mehrfachbeschäftigten

Beispiel 1Beispiel 2Beispiel 3
  • unter Zugrundelegung der BBG-Ost (4.800,00 €)
  • bei einem Entgelt oberhalb der BBG
Beispielrechnung 1 ansehen
  • unter Zugrundelegung der BBG-Ost (4.800,00 €)
  • keines der Entgelte oberhalb der BBG
Beispielrechnung 2 ansehen
  • unter Zugrundelegung der BBG-Ost (4.800,00 €)
  • alle Entgelte oberhalb BBG
Beispielrechnung 3 ansehen
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