Ab dem Jahr 2025 wird das elektronische Meldeverfahren vollumfänglich realisiert.
Die Änderung des Umlage- und Erstattungssatzes für das Jahr 2025 muss im elektronischen Meldeverfahren mit der „Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1“ (DBWU/DSAK) bis zum 31. Januar 2025 abgegeben werden.
Die BKK-Arbeitgeberversicherung stellt daher keine Änderungsformulare mehr zur Verfügung.
Erklärung zur Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren nach dem AAG (FEST)
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Hier finden Sie die Erklärung zur Feststellung der Teilnahme am Ausgleichverfahren nach dem AAG für die früheren Jahre.
Formular Download Erklärung zur Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren FEST 2024
Formular für das Kalenderjahr 2023
Formular für das Kalenderjahr 2022
Formular für das Kalenderjahr 2021
Maschinelles Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG
Die Teilnahme am maschinellen Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG ist seit dem 1. Januar 2011 für die Arbeitgeber nach § 2 Absatz 3 AAG verpflichtend.
Seitdem sind die Anträge auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen der zuständigen Krankenkasse bzw. Ausgleichskasse elektronisch zu übermitteln. Der GKV-Spitzenverband hat „Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG)“ aufgestellt. Demnach sind die Arbeitgeber verpflichtet, „den Krankenkassen/Einzugsstellen die Anträge auf Erstattung ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemuntersuchter maschineller Ausfüllhilfen“ zu übermitteln.1
1 Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 01.01.2014 an geltenden Fassung des GKV-Spitzenverbands, 2.1 Datenübertragung