Aufgrund einiger Nachfragen oder Irritationen im Zusammenhang mit der Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei behördlicher Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) möchten wir hierzu einen kleinen Überblick geben.

Zunächst eine kurze Erklärung:

Isolierung vs. Quarantäne: Was ist was?

Isolierung und Quarantäne sind Maßnahmen, bei denen durch die Einschränkung von Kontakten zu anderen Personen die Verbreitung eines Krankheitserregers, wie z. B. des Coronavirus SARS-CoV-2, verhindert werden soll.

1. Quarantäne für Kontaktpersonen (Verdachtsfall)

Die Quarantäne ist eine zeitlich begrenzte Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Dabei handelt es sich meist um Kontaktpersonen von Erkrankten sowie um Einreisende aus Hochrisikogebieten bzw. Virusvariantengebieten. Eine Quarantäne ist somit immer dann erforderlich, wenn nicht sicher ist, ob sich eine Person mit Corona angesteckt hat, etwa bei engem Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person oder nach Rückkehr aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet.

2. Isolierung für Infizierte (nach bestätigter Infektion)

Eine Isolierung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme für Personen mit einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion. Von einer Isolierung spricht man immer dann, wenn das Coronavirus bei der betreffenden Person bereits nachgewiesen wurde, also das PCR-Testergebnis positiv ausgefallen ist.

Umgangssprachlich wird oftmals in beiden Fällen von Quarantäne gesprochen.

Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche bei Isolation/Quarantäne und ggf. gleichzeitig bestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Im Falle einer angeordneten Absonderung in häusliche Isolation kommt es für den Erstattungsanspruch nach dem AAG darauf an, ob für die infizierte Person auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Für die Dauer der Absonderung gilt man jedoch nicht pauschal als krankgeschrieben i.S. des EFZG.

  • 3 EFZG fordert das Vorliegen einer Erkrankung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Die bloße Infektion mit dem Coronavirus führt jedoch nicht zwingend und unmittelbar zum Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, insbesondere dann nicht, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen.

Wurde für eine Person durch die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderung (Isolation oder Quarantäne) ausgestellt und erkrankt die Person, muss sich diese in jedem Fall eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) einholen. Eine ärztliche Krankschreibung erfolgt in der Regel in Abhängigkeit davon, ob jemand Symptome hat oder nicht. Die Ärztin/der Arzt beurteilt den Gesundheitszustand und erteilt, falls notwendig, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 

Arbeitsunfähig ist der Arbeitnehmer dabei nicht gleich wegen des positiven Testergebnisses. Eine behördliche Quarantäne- oder Isolationsanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Erkrankt eine Person während der Quarantäne/Isolation und besteht Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit, ist in diesen Fällen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt trotz Quarantäne/Isolation erforderlich.

Liegt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so gilt für diese der Anscheinsbeweis, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. In diesen Fällen besteht für den Arbeitnehmer bis zu einer Dauer von sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG und damit für den am U1-Verfahren teilnehmenden Arbeitgeber auch ein Anspruch auf Erstattung nach dem AAG.

Die Erstattung nach § 1 Abs. 1 AAG ist allerdings ausgeschlossen, wenn kein Nachweis über eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlag. Eine Infektion mit dem Coronavirus ohne Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG nicht ausreichend.

Wichtig:

Als Nachweis über eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist zwingend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) einzuholen und vorzulegen. Die ausschließliche Vorlage der Quarantäne- bzw. Isolationsanordnung und/oder des Nachweises über ein positives Testergebnis sind für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG nicht ausreichend.

 

Können wir etwas für Sie tun?
BKK Landesverband Mitte | BKK-Arbeitgeberversicherung | 39069 Magdeburg
  0391 72518-100 |   info@bkk-aag.de