Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Mutterschaft bzw. Beschäftigungsverbot einer Arbeitnehmerin. Auch in diesen Fällen besteht ein wirtschaftliches Risiko für den Arbeitgeber, da zum einen die Arbeitskraft ausfällt und er trotzdem das Entgelt fortzahlen muss.

Dieses Risiko wurde durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) minimiert, nach dem
der Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen hat.

Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft bzw. Beschäftigungsverbot

Nach § 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) haben Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen sowie weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, soweit sie am Stück mitarbeiten, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft bzw. während eines Beschäftigungsverbotes.

Dabei unterscheidet das MuSchG zwischen generellen, individuellen und absoluten Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft, also vor der Entbindung sowie für die Zeit nach der Entbindung.

Mutterschutzfristen

Grundsätzlich besteht das allgemeine Verbot der Beschäftigung während der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG).

Bei dem Verbot vor der Entbindung handelt es sich um ein generelles Verbot. Das bedeutet, dass das Beschäftigungsverbot durch eine ausdrückliche Erklärung der Arbeitnehmerin, weiterarbeiten zu wollen, abdingbar ist. Im Gegensatz dazu stellt die Schutzfrist nach der Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber dar. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber die Frau nicht beschäftigen.

Während der Mutterschutzfristen hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld durch ihrem Arbeitgeber.

Beschäftigungsverbot

Außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen können ebenfalls Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden. Hierbei unterscheidet man zwischen generellen und individuellen Beschäftigungverboten.

Generelle Beschäftigungsverbote

Sie gelten für alle werdenden und stillenden Mütter ohne besonderes ärztliches Attest. Die generellen Beschäftigungsverbote sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam und der Arbeitgeber ist verpflichtet diese umzusetzen. Beschäftigungsverbote vor der Schutzfirst werden nach § 4 MuSchG ausgesprochen, wenn:

  • die Schwangere mit schweren körperlichen Arbeiten und mit Arbeiten beschäftigt wird, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist,
  • die Schwangere mit Arbeiten, bei denen sie regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand heben, bewegen oder befördern muss, auszuführen hat,
  • die werdende Mutter nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft ständig stehen muss und diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
  • Arbeiten zu verrichten sind, bei denen sie sich häufig erheblich strecken, beugen oder bei denen sie dauernd hocken bzw. sich gebückt halten muss,
  • die Schwangere Geräte und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung bedienen muss, 
  • sie Holz zu schälen hat,
  • sie infolge ihrer Schwangerschaft Arbeiten verrichtet, die in besonderem Maße die Gefahr an einer Berufskrankheit zu erkranken bergen,
  • sie Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt ist,
  • bei Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann und bei Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.

Individuelle Beschäftigungsverbote

Individuelle Beschäftigungsverbote sind auf den persönlichen Gesundheitszustand der werdenden Mutter bezogen und werden erst wirksam, wenn die Arbeitsleistung mit einem ärztlichen Zeugnis (ganz oder teilweise) untersagt wird. Hiernach dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse der Schwangeren z.B. Konstitution und Gesundheitszustand. Gründe sind nicht die krankheitsbedingten Schwangerschaftsbeschwerden. Vielmehr handelt es sich um eine gesunde Schwangere mit „normalen Beschwerden“ in der Schwangerschaft. Krankheitsbedingte Beschwerden begründen hingegen kein Beschäftigungsverbot. Somit darf es nicht ausgesprochen werden, wenn die Schwangerschaftsbeschwerden der Arbeitnehmerin Krankheitswert haben.

Frauen, die nach Ablauf der Schutzfrist ihre volle Leistungsfähigkeit noch nicht wieder erlangt haben, können sich unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von der Arbeit freistellen lassen (§ 6 Abs. 2 MuSchG). Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist, dass die Gründe für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG im Zusammenhang mit der Entbindung und Mutterschaft stehen.

Erstattungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot

Grundlage für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft oder Beschäftigungsverbot sind das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Erstattungsfähige Aufwendungen sind:

  • der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist 
    (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG),
  • das durch den Arbeitgeber fortgezahlte Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbotes gem. Mutterschaftsgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG),
  • die auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen entfallenden und von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172 a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI in der tatsächlichen Höhe (für Zeiträume ab 01.04.2012).

Nicht erstattungsfähige Aufwendungen sind:

  • die Umlagen zur U1 und U2, sowie die Insolvenzgeldumlage.

Erstattungsvoraussetzungen

Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen kann nur erfolgen, wenn seitens des Arbeitgebers die Umlage 2 ordnungsgemäß an die zuständige Betriebskrankenkasse abgeführt wurde. Des Weiteren hat der Arbeitgeber bei der Arbeitgeberversicherung des BKK Landesverbandes Mitte einen Antrag auf Erstattung seiner Aufwendungen zu stellen.

Erst nachdem der Arbeitgeber seiner Beschäftigten das Entgelt bzw. den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt hat, erfolgt die Erstattung seiner Aufwendungen. Vorauszahlungen an den Arbeitgeber sind grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 2 AAG nicht statthaft.

Anspruchsdauer

Ein Anspruch auf Erstattung besteht für die Dauer des Beschäftigungsverbotes und der Mutterschutzfrist. Der Zeitraum des Beschäftigungsverbotes kann variieren, da er von der Bescheinigung des behandelnden Arztes abhängig ist sowie Arbeitsunfähigkeitszeiträume bei der Erstattung herauszurechnen sind. Der Zeitraum für die Erstattung des Zuschusses während der Mutterschutzfrist ist festgelegt. Er beläuft sich grundsätzlich auf sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung sowie den Entbindungstag. In einigen Fällen (Früh- und Mehrlingsgeburten) kann es zu einer Verlängerung des Zeitraumes auf zwölf Wochen kommen.

Höhe der Erstattung beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Erstattet wird der vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelt und dem durch die Krankenkasse gezahlten Mutterschaftsgeld i.H.v. 13,00 EUR täglich.

Höhe der Erstattung bei Beschäftigungsverbot

Ab 1. Januar 2014 werden die Arbeitgeberbeitragsanteile bei Beschäftigungsverbot pauschal i.H.v. 20 v.H. des fortgezahlten Arbeitsentgeltes bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Die zwischenzeitliche Regelung der Erstattung der Arbeitgeberbeitragsanteile in der tatsächlichen Höhe gilt noch für Erstattungszeiträume vom 1. April 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013.

Erstattung bei Beschäftigungsverbot im Überblick

ErstattungsszeiträumeErstattung der Arbeitgeberbeitragsanteile
bei Beschäftigungsverbot
bis 31.03.2012 pauschal 20 v.H.
vom 01.04.2012 bis 31.12.2013 tatsächliche Höhe
ab 01.01.2014 pauschal 20 v.H.
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