Die BKK-Arbeitgeberversicherung betreut 39 der derzeit insgesamt 70 Betriebskrankenkassen aus dem gesamten Bundesgebiet. Das entspricht einem Marktanteil von 56 Prozent.
Die betreuten Betriebskrankenkassen nehmen am Ausgleichsverfahren der Umlage 1 und 2 teil und/oder nutzen die Dienstleistung und das Fachwissen der BKK-Arbeitgeberversicherung nur für ein Umlageverfahren.
Jährlich werden durch die BKK-Arbeitgeberversicherung etwa 1,6 Mio. Anträge auf Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall und bei Schwangerschaft und Mutterschaft bearbeitet.
Teilnehmende Betriebskrankenkassen
Eine Übersicht aller am Ausgleichsverfahren der BKK-Arbeitgeberversicherung teilnehmenden Betriebskrankenkassen finden Sie in der nachfolgenden Liste oder hier als PDF zum Download: Teilnehmende Betriebskrankenkassen
Haben Sie Fragen zu den teilnehmenden Kassen oder möchten Sie uns Änderungen zu Ihrer Krankenkasse mitteilen? Wir sind gern für Sie da.
Aufgabenübertragung an die BKK-Arbeitgeberversicherung
Die Krankenkassen können in ihrer Satzung festlegen, dass mit Ausnahme des Umlageneinzugs alle mit dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen verbundenen Aufgaben entsprechend § 8 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) auf eine andere Krankenkasse, einen Landes- oder Bundesverband übertragen werden.
Die teilnehmenden Betriebskrankenkassen haben sich für eine Aufgabenübertragung an die BKK-Arbeitgeberversicherung entschieden und dies in einer Vereinbarung geregelt.
Die Betriebskrankenkassen werden folglich spürbar entlastet. Ihre Aufgaben, bezogen auf das Ausgleichverfahren, umfassen so ausschließlich den Umlageneinzug, deren Weiterleitung sowie die Datenpflege und die Datenweiterleitung.
Mit der Aufgabenübertragung durch die Betriebskrankenkasse realisiert die BKK-Arbeitgeberversicherung folgende Bestandteile des Ausgleichverfahrens:
- Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen am Umlage- und Erstattungsverfahren nach dem AAG
- Übermittlung des Feststellungsergebnisses an die Betriebskrankenkasse
- Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen und des Erstattungsanspruches nach dem AAG
- Erstattung an Anspruchsberechtigte
- Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
- Anbieten mehrerer Umlage- und Erstattungssätze
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