Nach § 1 Abs. 1 Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) nehmen Arbeitgeber am Umlageverfahren U1 teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.

Jeder zur Umlage 1 pflichtige Arbeitgeber kann entsprechend der Satzung der BKK-Arbeitgeberversicherung zwischen drei verschiedenen Umlage- und Erstattungssätzen U1 wählen. Diese Wahl kann zu Beginn eines Kalenderjahres bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres ausgeübt werden. Erstmalig teilnehmende Arbeitgeber können bis zum 15. des Folgemonats, in dem erstmalig Umlagebeiträge an eine teilnehmende Betriebskrankenkasse abzuführen sind, ihre Wahlerklärung abgeben. An die Wahl des Umlage- und Erstattungssatzes U1 sind die Arbeitgeber für ein Kalenderjahr gebunden.

Bitte beachten Sie, dass der von Ihnen gewählte Umlage- und Erstattungssatz einheitlich für alle teilnehmenden Betriebskrankenkassen gilt.

Wichtig: Eine Umlagepflicht zur U2 besteht immer, auch wenn Sie ausschließlich Männer oder mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen (Ausnahme § 11 Abs. 2 AAG).

Die Feststellung durch die Ausgleichskasse ist keine Voraussetzung für die Umlagepflicht; ihr kommt insoweit nur deklaratorische Wirkung zu. Das heißt die Teilnahme des Arbeitgebers am Ausgleichsverfahren besteht allein aufgrund der gesetzlichen Vorschriften. Eines förmlichen Feststellungsbescheides bedarf es daher in der Regel nicht.

Berechnung der Arbeitnehmerzahlen

Für die Beurteilung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 wird auf die Gesamtzahl der Beschäftigten abgestellt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Arbeiter oder Angestellte handelt und bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Für die Feststellung, welche Arbeitgeber für die Dauer eines Kalenderjahres am Umlageverfahren U1 teilnehmen, ist die Anzahl der Arbeitnehmer zu ermitteln, die in dem der Feststellung vorangegangenem Kalenderjahr beschäftigt waren.

 Faktor
Arbeiter und Angestellte mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden
1
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bis max. 30 Stunden 0,75
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden bis max. 20 Stunden 0,5
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 10 Stunden 0,25

 

Folgende Arbeitnehmer werden bei der Berechnung der Gesamtbeschäftigtenzahl nicht berücksichtigt:

  • schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
  • Auszubildende und Praktikanten
  • Arbeiter und Angestellte in der Elternzeit
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
  • Arbeiter und Angestellte in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit sowie
  • in Heimarbeit Beschäftigte.

Ausnahmevorschriften

Auch wenn Sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, die bei der Errechnung der Gesamtbeschäftigtenzahl nicht zu berücksichtigen sind (z.B. Auszubildende), Sie aber die weiteren Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, nehmen Sie am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil.

Die Aufzählung der in § 11 AAG vom Arbeitgeberausgleichverfahren ausgeschlossenen Arbeitgeber ist abschließend. Die von § 11 Abs. 1 AAG erfassten Arbeitgeber nehmen auch dann nicht am Umlageverfahren U1 teil, wenn sie mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Ausschluss vom Ausgleichsverfahren betrifft vor allem solche Arbeitgeber, bei denen nicht von der mit dem Ausgleichverfahren beabsichtigten Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden kann. Dies ist vor allem deshalb der Fall, weil die Entgeltfortzahlung an ihre Arbeitnehmer schon kein wirtschaftliches Risiko darstellt, weil diese Arbeitgeber im Allgemeinen keine auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmen betreiben.

Ausnahmen von der Teilnahme U1

Seit der Neuregelung des Ausgleichsverfahrens sind Ausnahmen von der Teilnahme U2 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die in § 11 Abs. 1 AAG genannten Arbeitgeber nehmen am U2-Verfahren teil, sind also lediglich vom U1-Verfahren ausgeschlossen, da ansonsten die Gefahr einer unzulässigen Diskriminierung am Arbeitsplatz bestehen könnte.

Folgende Arbeitgeber sind vom Ausgleichsverfahren bei Krankheit (U1) ausgeschlossen:

  • öffentliche Arbeitgeber
  • Dienststellen/Einrichtungen militärischer Einrichtungen
  • Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter
  • Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege

Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern, der Ausnahmevorschrift nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 AAG, führt allein die öffentlich-rechtliche Trägerschaft zum Ausschluss der Teilnahme am Ausgleichverfahren U1. Öffentliche Arbeitgeber sind zum einen der öffentliche Dienst im engeren Sinne, d.h. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus fallen auch die von den juristischen Personen geschaffenen privatrechtlichen Einrichtungen und Unternehmungen unter diesen Ausnahmetatbestand. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für ihre Beschäftigten die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge Anwendung finden. 

Den in § 11 Abs. 1 Nr. 4 AAG abschließend aufgezählten Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege wird ein Wahlrecht hinsichtlich der Teilnahme am U1-Verfahren eingeräumt. Diese Wahl zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren bei Krankheit wird durch schriftliche Erklärung unwiderruflich erklärt und ist gegenüber allen Krankenkassen verbindlich.

Ausnahmen von der Teilnahme U1/U2

§ 11 Abs. 2 AAG enthält Ausnahmen von der Teilnahme an beiden Verfahren. Die dort genannten Arbeitgeber nehmen weder am Ausgleichverfahren bei Krankheit noch bei Schwangerschaft/Mutterschaft teil:

  • für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
  • ausländische Stationierungskräfte
  • mit den Personen, welche an bezuschussten betrieblichen Einstiegsqualifizierungen nach § 54a SGB III und an bezuschussten Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen nach § 79 Abs. 2 SGB III teilnehmen (für Zeiträume ab 01.01.2012)

Erklärung zur Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren FEST 2023 als interaktives PDF-Dokument zum Download.

 

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