Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch die Zahlung von Umlagebeträgen von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Berechnet werden die Umlagen nach dem jeweiligen Umlagesatz und den rentenversicherungspflichtigen Entgelten der beschäftigten Arbeitnehmer.

Für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen wird zwischen zwei verschiedenen Ausgleichverfahren unterschieden:

  • Umlage 1 (U1) - Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
  • Umlage 2 (U2) - Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Die Umlagen sind für die beiden Ausgleichverfahren getrennt zu berechnen und gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Betriebskrankenkassen zu zahlen, bei denen die Arbeitnehmer versichert sind.

Ab 1. Januar 2024 gelten folgende Umlage- und Erstattungssätze:

 UmlagesatzErstattung
U1, ermäßigter Umlage- und Erstattungssatz 1,9 v.H. 50%*
U1, allgemeiner Umlage- und Erstattungssatz 2,3 v.H. 60%*
U1, erhöhter Umlage- und Erstattungssatz 4,4 v.H. 80%*
U2, Mutterschaft (MU) bzw.
Beschäftigungsverbot (BV)
0,45 v.H. 100% (MU), 120 % (BV)*

* Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten.


Die Umlagesätze der Vorjahre finden Sie in unserem Umlagesätz-Archiv

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