Wir laden Sie zum Blitzlicht AAG der BKK Fachberatung „Leistungs- und Beziehungsrecht“ ein.
Bei der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für Krankheit (U1) nach dem AAG werden u.a. AU-Bescheinigungen (AUB) als Nachweis für das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit vorgelegt, die im Rahmen einer Fernbehandlung ausgestellt werden. Insbesondere die privatärztliche Beratung und Feststellung der AUB im Rahmen einer Videosprechstunde über Portale wie zum Beispiel TeleClinic und fernarzt.com haben zugenommen.
Die letzte Änderung der AU-Richtlinie (AU-RL) zur Konkretisierung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgte am 19. November 2021 und trat am 19. Januar 2022 in Kraft. Seitdem sieht die AU-RL auch Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung unbekannter Versicherter in geeigneten Fällen vor. Die Änderungen haben wir Ihnen in der als Anlage beigefügten Übersicht dargestellt.
Während der Umgang mit den telefonisch ausgestellten AUB im Rahmen der Corona-Sonder-regelung bis zum 31. März 2023 eindeutig geregelt ist, ist der Umgang mit den im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellten AUB einer gewissen Verunsicherung unterworfen. So werfen z.B. die Dauer und die Häufigkeit der ausgestellten AUB Fragen auf, über die Sie sich mit uns und den Teilnehmenden austauschen können. Die Veranstaltung findet per Web-Konferenz statt.