Zum 1. Januar 2024 wurden die Umlagesätze der Umlage 1 sowie der Umlage 2 angepasst. 

Umlage- und Erstattungssätze ab 1. Januar 2024

Ab 1. Januar 2024 bieten wir Ihnen die nachstehenden Umlagesätze an. Aus drei Umlage- und Erstattungssätzen der Umlage 1 können Sie den für Ihr Unternehmen passenden Tarif wählen.

» Hier geht es zum Umlagerechner

 UmlagesatzErstattungssatz
U1, ermäßigter Umlage- und Erstattungssatz 1,9 v.H. 50 % *
U1, allgemeiner Umlage- und Erstattungssatz 2,3 v.H. 60 % *
U1, erhöhter Umlage- und Erstattungssatz 4,4 v.H. 80 % *
U2, Mutterschaft (MU), Beschäftigungsverbot (BV) 0,45 v.H. 100 % (MU),
120 % (BV) *

* Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten.

Neue Ausfüllhilfe für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen

Seit dem 1. Januar 2011 gilt für alle Arbeitgeber die Verpflichtung, Anträge auf Erstattung nach dem AAG ausschließlich über gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen und Ausfüllhilfen zu übermitteln. Seit dem 4. Oktober 2023 steht Arbeitgebern mit dem SV-Meldeportal eine komplette Neu-Entwicklung zur Verfügung, die eine Ausfüllhilfe im neuen Design enthält und die Anwendung sv.net im Laufe des Kalenderjahres 2024 vollständig ersetzen wird. Weitere Informationen zum SV-Meldeportal und zur Abschaltung der Anwendung sv.net finden Sie hier.

 

Teilnahme am Ausgleichsverfahren

Für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Umlage 1 ab 1. Januar 2024 füllen Sie bitte das Formular „Erklärung zur Feststellung der Teilnahme“ aus und senden es an uns zurück.

Erklärung zur Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren FEST 2024

Berechnung der Umlagen

Die Krankenkassen prüfen zum Beginn eines Jahres, bei (Wieder-)Eröffnung eines Betriebes oder bei erstmaliger Einstellung von Arbeitnehmern, ob der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnimmt.

Für die Beurteilung Ihrer Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 ist die Gesamtzahl Ihrer Beschäftigten wichtig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Arbeiter oder Angestellte handelt und bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahlen ist es wichtig, dass Sie die Anzahl der Arbeitnehmer berücksichtigen, die Sie in dem Jahr beschäftigten, das dem Jahr vorausgeht, für welches nun die Teilnahme festgestellt werden soll. Berücksichtigen Sie also die Anzahl Ihrer Beschäftigten im Jahr 2022, wenn die Teilnahme für das Jahr 2023 festgestellt werden soll. Unser Umlagerechner prüft, ob Sie am Verfahren der Umlage 1 teilnehmen.