Zum 1. Januar 2023 werden die Umlagesätze der Umlage 1 sowie der Umlage 2 angepasst. 

Umlage- und Erstattungssätze ab 1. Januar 2023

Ab 1. Januar 2023 bieten wir Ihnen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, die nachstehenden Umlagesätze an. Aus drei Umlage- und Erstattungssätzen der Umlage 1 können Sie den für Ihr Unternehmen passenden Tarif wählen.

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  Umlagesatz Erstattungssatz
U1, ermäßigter Umlage- und Erstattungssatz 2,2 v.H. 50 % *
U1, allgemeiner Umlage- und Erstattungssatz 2,7 v.H. 60 % *
U1, erhöhter Umlage- und Erstattungssatz 5,1 v.H. 80 % *
U2, Mutterschaft (MU), Beschäftigungsverbot (BV) 0,40 v.H. 100 % (MU),
120 % (BV) *

* Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten.

Teilnahme am Ausgleichsverfahren

Für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Umlage 1 ab 1. Januar 2023 füllen Sie bitte das Formular „Erklärung zur Feststellung der Teilnahme“ aus und senden es an uns zurück. FEST Bild 2022

Erklärung zur Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren FEST 2023

 

 

Berechnung der Umlagen

Die Krankenkassen prüfen zum Beginn eines Jahres, bei (Wieder-)Eröffnung eines Betriebes oder bei erstmaliger Einstellung von Arbeitnehmern, ob der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnimmt.

Für die Beurteilung Ihrer Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 ist die Gesamtzahl Ihrer Beschäftigten wichtig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Arbeiter oder Angestellte handelt und bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahlen ist es wichtig, dass Sie die Anzahl der Arbeitnehmer berücksichtigen, die Sie in dem Jahr beschäftigten, das dem Jahr vorausgeht, für welches nun die Teilnahme festgestellt werden soll. Berücksichtigen Sie also die Anzahl Ihrer Beschäftigten im Jahr 2022, wenn die Teilnahme für das Jahr 2023 festgestellt werden soll. Unser Umlagerechner prüft, ob Sie am Verfahren der Umlage 1 teilnehmen.