Erstattung der Arbeitgeberbeitragsanteile U2

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Erläuterungen ausschließlich für Erstattungszeiträume ab 1. August 2026 gelten.

Für Erstattungszeiträume bis zum 31. Juli 2026 werden die Arbeitgeberbeitragsanteile nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AAG pauschaliert i.H.v. 20 v.H. des fortgezahlten Arbeitsentgelts erstattet (§ 7 Abs. 2 der Satzung der BKK-Arbeitgeberversicherung in der bis zum 31. Juli 2026 gültigen Fassung).

Die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträgen bei Beschäftigungsverbot (U2) werden für Erstattungszeiträume ab 1. August 2026 in vollem Umfang (§ 7 Abs. 2 der Satzung der BKK-Arbeitgeberversicherung) erstattet.

§ 7
Erstattung der Arbeitgeberbeitragsanteile

(2) Für Aufwendungen aus Anlass der Mutterschaft (U2) werden dem Arbeitgeber zusätzlich zu der Erstattung nach § 6 Nr. 2 die von diesem zu tragenden Beiträge nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG in vollem Umfang erstattet.

Zu den nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG erstattungsfähigen Beiträgen gehören die auf die Arbeitsentgelte bei Beschäftigungsverbot entfallenden und von den Arbeitgebern zu tragenden Beitragsanteile zur

  • Bundesagentur für Arbeit,
  • zur gesetzlichen Krankenversicherung,
  • zur gesetzlichen Rentenversicherung und
  • zur sozialen Pflegeversicherung

sowie die Beitragszuschüsse nach

  • 257 SGB V,
  • 61 SGB XI

und die Arbeitgeberzuschüsse nach

  • 172a SGB VI.

Nicht zu den Arbeitgeberbeitragsanteilen gehören dagegen die vom Arbeitgeber alleine aufzubringenden Umlagebeträge nach § 7 AAG (U1, U2) sowie die Insolvenzgeldumlage nach § 358 Abs. 1 SGB III. Die Umlagebeträge sind daher nicht erstattungsfähig.

Wird während des Beschäftigungsverbotes eine Sonderzuwendung oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, so sind die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile nicht erstattungsfähig. Die für die Erstattung zu berücksichtigenden Arbeitgeberbeitragsanteile sind vielmehr aus dem ohne die Sonderzuwendung verbleibenden Arbeitsentgelt, also dem nach § 18 MuSchG zu zahlenden Arbeitsentgelt, zu berechnen.

Zuwendungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen gehören ebenfalls nicht zu den Arbeitgeberbeitragsanteilen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG. Dies gilt auch für Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (z. B. ZVK- oder VBL-Umlagen).

Auch die über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SOKA-BAU) von den Arbeitgebern abzuführenden Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zählen nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG und sind daher nicht erstattungsfähig.

Erstattungsfähig sind ferner nicht die Arbeitgeberbeitragsanteile, die auf fortgezahltes fiktives Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung entfallen.

Auch die von den Arbeitgebern für geringfügig entlohnte Beschäftigte gezahlte Pauschsteuer wird nicht erstattet.

Berechnung der Arbeitgeberbeitragsanteile

Für die Berechnung der Beiträge aus dem Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG gelten die Vorgaben für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt nach dem SGB IV.

Entsprechend der Beitragsverfahrensordnung (§ 1 Abs. 1 BVV i.V.m. § 18n Nr. 1 SGB IV) werden der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen für einen vollen Kalendermonat mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist der gezahlte Mutterschutzlohn bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

Hat das Beschäftigungsverbot nur für einzelne Tage des Entgeltabrechnungszeitraums bestanden, sind die erstattungsfähigen Arbeitgeberbeitragsanteile nach den Grundsätzen für die Beitragsberechnung bei Teilentgeltzahlungszeiträumen zu ermitteln. Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind daher für die Kalendertage zu berechnen, für die ein Beschäftigungsverbot besteht und Mutterschutzlohn gezahlt wurde (Sozialversicherungstage). Dabei wird der auf den Kalendertag entfallende Teil der Jahresbeitragsbemessungsgrenze (1/360) ungerundet mit der Anzahl der auf den Teillohnzahlungszeitraum entfallenden Kalendertage multipliziert.

Bei einem Teilbeschäftigungsverbot sind die Arbeitgeberbeitragsanteile lediglich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem im Rahmen der Weiterbeschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverbots erzielten Verdienst zu ermitteln.