Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ab 1. Januar 2026 einen anderen Erstattungssatz als den bisher gewählten Erstattungssatz für das Umlageverfahren U1 zu wählen.
Alle notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos sowie Änderungen sind in elektronischer Form zu veranlassen.
Die Änderung des Umlage- und Erstattungssatzes muss auch im elektronischen Meldeverfahren mit der „Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1“ (DBWU/DSAK) bis zum 31. Januar 2026 abgegeben werden.
Die Mitteilung über die Höhe des Umlagesatzes mittels Beitragsnachweis ist für die Änderung nicht ausreichend.
Ab 1. Januar 2026 gelten die folgenden Umlage- und Erstattungsätze:
| Umlagesatz | Erstattung | |
|---|---|---|
| U1, ermäßigter Umlage- und Erstattungssatz | 1,73 v.H. | 50%* |
| U1, allgemeiner Umlage- und Erstattungssatz | 2,1 v.H. | 60%* |
| U1, erhöhter Umlage- und Erstattungssatz | 4,0 v.H. | 80%* |
| U2, Mutterschaft (MU) bzw. Beschäftigungsverbot (BV) |
0,40 v.H. | 100% (MU), 120 % (BV)* |
* Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten.
Berechnung der Umlagen
Die Krankenkassen prüfen zum Beginn eines Jahres, bei (Wieder-)Eröffnung eines Betriebes oder bei erstmaliger Einstellung von Arbeitnehmern, ob der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnimmt.
Für die Beurteilung Ihrer Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 ist die Gesamtzahl Ihrer Beschäftigten wichtig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Arbeiter oder Angestellte handelt und bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahlen ist es wichtig, dass Sie die Anzahl der Arbeitnehmer berücksichtigen, die Sie in dem Jahr beschäftigten, das dem Jahr vorausgeht, für welches nun die Teilnahme festgestellt werden soll. Berücksichtigen Sie also die Anzahl Ihrer Beschäftigten im Jahr 2025, wenn die Teilnahme für das Jahr 2026 festgestellt werden soll. Unser Umlagerechner prüft, ob Sie am Verfahren der Umlage 1 teilnehmen.