Öffentliche Zustellung
Bei der öffentlichen Zustellung werden Bescheide öffentlich bekannt gegeben, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist und ein Dokument nicht an die zuletzt bekannte Meldeanschrift zugestellt werden kann.
Dann kann die öffentliche Zustellung angeordnet werden. Dieses Verfahren wird nur angewendet, wenn eine reguläre Zustellung nicht möglich ist.
Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen eingeleitet werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Rechtsgrundlagen dafür sind:
- 37 und § 65 Sozialgesetzbuch X (SGB X)
- 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (NVwZG) in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) sowie
- 17 Abs. 3 der Satzung der BKK-Arbeitgeberversicherung
Wir haben unsere Website als Stelle für öffentliche Zustellungen im Sinne des § 10 VwZG bestimmt. Ein Bescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Hier finden Sie unsere aktuellen öffentliche Zustellungen:
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