Die Anträge auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und die damit verbundenen Ausgaben sind im Jahr 2022 überdurchschinttlich gestiegen. Dadurch können wir die Umlagesätze für das Ausgleichsverfahren U1 nicht mehr auf dem bisherigen Niveau anbieten und müssen daher die Umlagesätze ab 1. Januar 2023 anpassen.
Für das Ausgleichsverfahren U2 können wir einen günstigeren Umlagesatz anbieten.
Ab 1. Januar 2023 gelten die folgenden Umlage- und Erstattungssätze:
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Umlagesatz |
Erstattung |
U1, ermäßigter Umlage- und Erstattungssatz |
2,2 v.H. |
50%* |
U1, allgemeiner Umlage- und Erstattungssatz |
2,7 v.H. |
60%* |
U1, erhöhter Umlage- und Erstattungssatz |
5,1 v.H. |
80%* |
U2, Mutterschaft (MU) bzw. Beschäftigungsverbot (BV) |
0,40 v.H. |
100% (MU), 120 % (BV)* |
* Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten.