Informationen zu den Erstattungsansprüchen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bei Verdienstausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus -  COVID-19 (SARS-CoV-2)

1. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer Infektion mit dem Coronavirus - Erstattungsanspruch nach dem AAG



Ist ein Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, gelten die allgemeinen Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit wie bei anderen Erkrankungen auch. Es besteht daher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG).

  • In diesen Fällen werden den am U1-Verfahren teilnehmenden Arbeitgebern die an arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelte nach dem AAG erstattet.

Sofern der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht (mehr) besteht, kommt gegebenenfalls eine Zahlung von Krankengeld seitens der (gesetzlichen) Krankenversicherung in Frage.

2. Entgeltfortzahlung bei Tätigkeitsverbot oder Quarantäne ohne krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Das Gesundheitsamt (in manchen Regionen auch Versorgungsamt) kann Krankheits- oder Ansteckungsverdächtigen die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise versagen. Ebenso kann das Gesundheitsamt unter bestimmten Voraussetzungen für eine bestimmte Zeit ein sofortiges Verbot der Tätigkeit erteilen oder eine Quarantäne anordnen.

  •  Steht ein Arbeitnehmer in Verdacht, mit dem Coronavirus infiziert zu sein und wird deshalb von der zuständigen Behörde aufgrund des  
     Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter zeitweise Quarantäne gestellt, so erhält er keine Entgeltfortzahlung nach dem EFZG, da er nicht arbeitsunfähig  erkrankt ist.

Ein Entgeltanspruch kann sich allerdings aus § 616 BGB ergeben, wenn und soweit die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht arbeits- oder tarfivertraglich ausgeschlossen ist.


Findet § 616 BGB keine Anwendung, so erwirbt der Arbeitnehmer wegen seines Verdienstausfalles aufgrund der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG gegen die zuständige Behörde. In diesen Fällen wird vom zuständigen Gesundheitsamt eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, mit der die Anordnung der Quarantäne dokumentiert wird. Diese Bescheinigung ist bei den örtlichen Versorgungsbehörden zum Ausgleich des Verdienstausfalls vorzulegen. Die für den Antrag zuständige Landesbehörde ergibt sich aus den Zuständigkeitsverordnungen der einzelnen Bundesländer zum IfSG.

Als Verdienstausfall wird für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles (Nettoarbeitsentgelt) gewährt und danach in Höhe des Betrages des Krankengeldes. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde aus und erhält den geleisteten Betrag auf Antrag von dieser zurück (§ 56 Abs. 5 IfSG). In den übrigen Fällen muss die Entschädigung selbst bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

  • Entschädigungszahlungen nach dem IfSG sind nicht über das Ausgleichsverfahren nach dem AAG erstattungsfähig.

3. Entgeltfortzahlung bei Tätigkeitsverbot oder Quarantäne und gleichzeitig bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Quarantäne bzw. des Tätigkeitsverbots, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit ist daher trotz Quarantäne bzw. beruflichem Tätigkeitsverbot eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen.

Dann konkurriert jedoch der Entgeltfortzahlungsanspruch mit dem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers infolge des Tätigkeitsverbots nach § 56 Abs. 1 IfSG. Nach heutiger Meinung geht das infektionsschutzrechtliche Beschäftigungsverbot der Erkrankung des Arbeitnehmers vor. In diesen Fällen fehlt es am Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG, weil die Erkrankung nicht alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung war. Der Entschädigungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Berechtigten bleibt im Falle der Erkrankung bestehen (§ 56 Abs. 7 IfSG).
(Quelle: https://juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/magazin/coronavirus-arbeitsrecht.jsp)

  • Ein Erstattungsanspruch von Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAG besteht in diesen Fällen nicht.

 

Weitere Informationen und Hinweise zum Coronavirus finden Sie unter anderem auch auf folgenden Webseiten:

https://www.kbv.de/html/1150_44889.php

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

 

 

 

 

 

 

 

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