DSC 2422Bildnachweis: BKK Landesverband MItte

Berlin, Hannover, 19. August 2024. 85 Milliarden Euro zahlten die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im Jahr 2021 für Krankenhausbehandlungen. Dieser Betrag könnte deutlich geringer ausfallen – wenn die Bundesländer ihren Investitionskosten für die Kliniken in voller Höhe nachkommen würden. Denn: Ausbleibende Zahlungen der Länder müssen von den Krankenhäusern über die Behandlungskosten ausgeglichen werden. Geld, das im Grunde in der Patientenversorgung fehlt.

Der immer stärkere Rückgang an Landesinvestitionen ist einer der Gründe, warum heute viele Kliniken in schwieriger finanzieller Situation sind. 1993 zahlten die Bundesländer noch (umgerechnet) 3,9 Milliarden Euro. 28 Jahre später sind es nur noch 3,3 Milliarden Euro. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostensteigerungen entspricht dies einem Rückgang von 44 Prozent. Zum Vergleich: Im selben Zeitraum haben sich die Ausgaben der GKV von 29 Milliarden Euro auf 85 Milliarden Euro beinahe verdreifacht.

Die geplante Krankenhausreform sieht einen so genannten Transformationsfonds vor. Dabei sollen zehn Jahre lang insgesamt 50 Milliarden Euro an die Kliniken fließen, jeweils zur Hälfte finanziert von den Ländern und der Bundesregierung. Das Problem: Der Bund will seinen Anteil am Fonds wieder aus der GKV abzweigen. Insgesamt 25 Milliarden Euro sollen dafür der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, also der finanziellen Grundlage der GKV, entnommen werden.

Verfassungsrechtler halten diesen Transformationsfonds für nicht verfassungskonform, da der Bund die Mittel aus Steuergeldern bereitstellen muss. Um die Krankenhausversorgung für die Zukunft zu sichern, müssen Bund und Länder endlich ihren verfassungsgemäßen Verpflichtungen einer ausreichenden Finanzierung nachkommen.

Investitionskosten sind die laufenden Kosten, die zum Grundbetrieb und für die Vorhaltung einer Infrastruktur erforderlich sind. Zuständig sind – per Grundgesetz – die Bundesländer.

Behandlungskosten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung entstehen – also immer dann, wenn tatsächlich ein „Fall“ behandelt und versorgt wird, also eine medizinische Leistung erfolgt. Zuständig sind die Krankenkassen.

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