Wann sind Online-Krankenschreibungen rechtlich unwirksam?
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die nur über einen Online-Fragebogen ohne Arztgespräch ausgestellt wurde, erfüllt nicht die Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. In dem vor dem LAG Hamm verhandelten Fall legte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine solche Online-Krankschreibung vor und erhielt daraufhin die fristlose Kündigung. Das Gericht wertete dies als bewusste Täuschung und bestätigte die Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Die Rechtslage ist eindeutig: Eine ordnungsgemäße Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf nur auf Grundlage einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Dies ist nun in geeigneten Fällen auch telemedizinisch möglich, aber auch hier gelten klare Regeln:
Bei telefonischer Krankschreibung muss der Patient in den letzten zwei Jahren mindestens einmal persönlich in der Praxis vorstellig geworden sein.
Im Rahmen der Videosprechstunde ist auch für unbekannte Patienten eine Krankschreibung möglich, aber nur für maximal drei Tage.
In beiden Fällen gilt grundsätzlich, dass die Diagnose für eine telemedizinische Arztkonsultation geeignet sein muss, also keine körperliche Untersuchung erfordert. Das bloße Ausfüllen eines Online-Formulars ohne Arztkontakt genügt diesen Anforderungen nicht.
Wie erkennen Sie problematische Krankschreibungen?
Verdächtige Online-AUs erinnern optisch meist stark an den früheren "gelben Schein". Seit dem 1. Januar 2023 müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer jedoch im Regelfall mit einer elektronischen AU (eAU) krankgeschrieben werden. Bei der eAU übermittelt die Arztpraxis die Krankschreibung digital an die Krankenkasse, die diese wiederum dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung stellt. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese eAU-Daten bei der Krankenkasse abzurufen.
Die Online-AUs sind umso umstrittener, weil die genannten Privatärzte und -ärztinnen in Deutschland nicht zugelassen sind. Besonders heikel ist, dass einige AUs keine Praxisadressen oder fiktive Praxisadressen in Krankenhäusern in verschiedenen deutschen Metropolen aufweisen, an denen die genannten Ärzte nicht bekannt sind.
Unabhängig von den Umständen muss der behandelnde Arzt gemäß § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) approbiert sein. Ein Arzt ohne Approbation in Deutschland ist nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und gültige AU-Bescheinigungen auszustellen, selbst wenn es sich um eine Privatärztin oder einen Privatarzt handelt.
Wenn Ihnen ein Mitarbeitender daher einen ausgedruckten Krankenschein vorlegt, sollten Sie aufmerksam werden – besonders wenn Sie wissen, dass der Mitarbeitende gesetzlich versichert ist.
Wie erkennen Sie einen seriösen Anbieter telemedizinischer Leistungen?
Seriöse Anbieter telemedizinischer Leistungen und Krankschreibungen arbeiten mit in Deutschland zugelassenen Ärztinnen und Ärzten zusammen. Eine AU wird nur attestiert, wenn ein Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Video-Sprechstunde stattgefunden hat. Dabei werden die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen zur Dauer der Krankschreibung beachtet. Erfolgt die Krankschreibung durch eine Ärztin oder Arzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung, dann wird eine eAU erstellt und an die Krankenkasse übermittelt.
Was sollten Arbeitgeber konkret tun?
Prüfen Sie Krankschreibungen sorgfältig, informieren Sie Ihre Mitarbeitenden über die rechtlichen Anforderungen und zögern Sie nicht, bei Verdacht auf Missbrauch entsprechende Schritte einzuleiten. So schützen Sie nicht nur Ihr Unternehmen, sondern stärken auch die Fairness gegenüber allen korrekt handelnden Mitarbeitenden.
Bei Zweifeln an der Echtheit oder Rechtmäßigkeit einer Krankschreibung handeln Sie am besten sofort. Fordern Sie den Mitarbeitenden unverzüglich auf, sich ordnungsgemäß krankschreiben zu lassen. So geben Sie ihm die Möglichkeit, seine tatsächliche Erkrankung auf korrektem Weg nachzuweisen.
Kann der Mitarbeitende keine ordnungsgemäße AU vorlegen, dürfen Sie die Entgeltfortzahlung verweigern. Grund: Eine ärztliche Bescheinigung ohne vorangegangene Untersuchung besitzt nur geringen Beweiswert.
Beachten Sie jedoch: Solange das Arbeitsverhältnis besteht, sollten Sie trotz Verweigerung der Entgeltfortzahlung weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abführen, um sich nicht der Gefahr einer Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen auszusetzen.
Weitere Informationen und Warnhinweise unterschiedlicher Ärztekammern über die bislang bekannten Personen, die nicht Mitglieder der Ärztekammern sind, finden Sie hier:
Ärztekammer Niedersachsen: https://www.aekn.de/detail/aktualisierte-warnung-unbekannte-aerzte-auf-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen-und-gefaelschte-ausweise
Ärztekammer Nordrhein: https://www.aekno.de/presse/nachrichten/nachricht/warnung-unbekannter-arzt-auf-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen
Ärztekammer Bremen: https://aekhb.de/warnung-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen-von-unbekannten-aerzten/
Ärztekammer Berlin: https://www.aekb.de/aktuelles/detail/warnung-nicht-bekannte-arztpraxen-auf-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen-aug-2025
Ärztekammer Schleswig-Holstein: https://www.aeksh.de/presse/pressebereich/warnung-unbekannter-arzt-auf-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen
Sächsische Landesärztekammer: https://www.slaek.de/de/ueber-uns/presse/presse-mitteilungen/2024/warnung-unbekannter-arzt-auf-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen.php